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Verein Bremer Sportjournalisten e.V.
Satzung
I. Name, Sitz und Rechtsform
Art. 1 Der Verein Bremer Sportjournalisten,
nachfolgend kurz VBS genannt, ist die freiwillige Gemeinschaft
von Sportjournalistinnen und Sportjournalisten im Lande Bremen
und Umgebung. Die Mitglieder sind vorwiegend in der Region
beruflich tätig oder haben aufgrund früherer
Tätigkeit in Bremen den Kontakt zum VBS aufrecht erhalten.
Der Verein ist Mitglied im Verband Deutscher
Sportjournalisten (VDS), dessen Satzungen und Ordnungen als
verbindlich anerkannt werden. Der VBS unterhält eine
Internet-Homepage. Unter der derzeitigen Homepage
"www.sport-bremen.de" wird über die Aktivitäten
des Vereins berichtet, und können sich die Mitglieder über
geplante Veranstaltungen und Termine informieren. Der
Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Der VBS hat seinen
Sitz in Bremen.
Art. 2 Der VBS ist politisch, religiös und
rassisch neutral.
II. Zweck und Aufgabe des Vereins
Art. 3 Zweck des VBS
ist
Art. 4 Der VBS dient den im Artikel 3
bezeichneten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. 12. 1953
ausschließlich und unmittelbar (dieser Passus wurde
gestrichen).
III. Mitgliedschaft
Art. 5 Ordentliches Mitglied kann jeder
hauptberufliche Sportjournalist bzw. Sportfotograf sein, der
die Kriterien des Art. 1 dieser Satzung erfüllt. Die
Aufnahmekriterien unterliegen der Mitgliederordnung für
ordentliche und außerordentliche Mitglieder des Verbandes
Deutscher Sportjournalisten (VDS) in der Fassung vom 9. Februar
2004.
Art. 6 Die Mitgliedschaft im VBS bedeutet
gleichzeitig die Zugehörigkeit zum VDS
Art. 7 Der Antrag auf Mitgliedschaft im VBS ist
schriftlich mit dem offiziellen Aufnahmeantrag des
Dachverbandes zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand des VBS auf der nächstmöglichen
Vorstandssitzung nach den Kriterien der Mitgliederordnung des
Dachverbandes. Bei mehr als einer Gegenstimme im Vorstand ist
der Antrag bis zur nächsten Mitgliederversammlung zurück
zu stellen. Für eine Annahme ist dann die
Zweidrittelmehrheit aller anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
Art. 8 Der Austritt aus dem VBS ist einem
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
schriftlich - per Brief, Fax oder E-Mail - zu melden, das dann
die anderen Vorstandsmitglieder unverzüglich darüber
unterrichtet. Der Austritt ist nur zum Schluss eines
Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs
Wochen zulässig. Die Beitragspflicht endet mit Vollzug des
Austritts.
Art. 9 Der Ausschluss
eines Mitgliedes aus dem VBS kann erfolgen
Art. 10 Auf Antrag des Vorstandes kann die
Mitgliederversammlung Personen, die sich um den
Sportjournalismus oder um den VBS verdient gemacht haben, die
Ehrenmitgliedschaft verleihen.
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 11 Die Mitglieder sind berechtigt, an den
Beschlüssen des VBS mitzuwirken und zwar nach Maßgabe
ihrer Befugnisse, sowie an den Veranstaltungen des VBS
teilzunehmen.
Art. 12 Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Satzungen des VBS, sowie die vom Vorstand und von der
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu befolgen.
Sie sind außerdem verpflichtet, den von der
ordentlichen Jahreshauptversammlung festgesetzten Aufnahme- und
Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Beiträge werden mittels
Einzugsermächtigung im ersten Quartal des Monats,
spätestens vor der Jahreshauptversammlung, vom
Schatzmeister eingezogen. Die Einzugsermächtigung ist
verpflichtend für alle Mitglieder des VBS.
V. Organe des VBS
Art. 13 Die Organe des
VBS sind
VI. Die Hauptversammlung
Art. 14 Die Hauptversammlung tritt im ersten
Quartal eines jeden Jahres zusammen. Die Einberufung erfolgt
schriftlich - durch Brief, Fax oder E-Mail - durch den
VBS-Vorstand unter Beachtung einer Frist von vier Wochen und
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Termin und
Tagesordnung der Hauptversammlung werden unter Beachtung der
Fristen auch auf der VBS-Homepage veröffentlicht und gilt
ebenfalls als offizielle Einberufung. Die Leitung der
Hauptversammlung hat der VBS-Vorsitzende oder sein
Stellvertreter nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung.
Art. 15 Die Stimme jedes Mitgliedes ist
persönlich und nicht übertragbar. Das Stimmrecht kann
nur ausgeübt werden, wenn der Beitrag für das
abgelaufene Jahr entrichtet ist. Ein Mitglied ist nicht
stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäftes mit ihm, oder die Einleitung oder
Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein
betrifft.
Art. 16 Der
Hauptversammlung steht die Entscheidung in allen
Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht anderen
Vereinsorganen übertragen ist. Ihrer Beschlussfassung
unterliegt insbesondere
die Entlastung des Vorstandes und der übrigen
Organe bezüglich der Jahresabrechnung und der
Geschäftsführung Zur wirksamen Beschlussfassung
genügt einfache Stimmenmehrheit, soweit nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist. Bei Stimmgleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. Von der Hauptversammlung
ist ein Protokoll anzufertigen. Der Protokollführer ist
der Schriftwart oder eine von der Hauptversammlung zu
benennende Person. Das Protokoll ist vom Protokollführer
sowie vom jeweiligen Versammlungsleiter laut Art. 14 nach
Fertigstellung zu unterschreiben.
Art. 17 Die
Tagesordnung der Hauptversammlung muss folgende Punkte
umfassen:
Art. 18 Die Wahlen sind grundsätzlich
geheim. Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt,
auf den die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmgleichheit
erfolgt ein neuer Wahlgang. Auf einstimmigen Beschluss der
Versammlung kann die Wahl auch in offener Abstimmung erfolgen.
Art. 19 Anträge zur Hauptversammlung können
nur von den Mitgliedern und Organen des VBS eingebracht werden.
Sie sind spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung
schriftlich dem Vorstand des VBS einzureichen. Später
eingehende Anträge, sofern sie nicht Abänderungen,
Ergänzungen eines - oder Gegenanträge zu einem
bereits vorliegenden - Antrages sind, können nur als
Dringlichkeitsantrag behandelt werden. Satzungsänderungen
können nicht per Dringlichkeitsantrag vorgenommen werden.
Art. 20 Der Vorstand kann eine außerordentliche
Hauptversammlung einberufen unter Beachtung einer
Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen und gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Vorstand muss eine
außerordentliche Hauptversammlung einberufen - und zwar
innerhalb von 14 Tagen - auf schriftlichen Antrag eines
Viertels der stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 21 Eine satzungsgemäß einberufene
außerordentliche Hauptversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Anträge
zur außerordentlichen Hauptversammlung können bis 24
Stunden vor der Eröffnung eingebracht werden.
Art. 22 Hauptversammlungen sind grundsätzlich
nicht öffentlich. Die Hauptversammlung kann jedoch durch
Mehrheitsbeschluss die Öffentlichkeit zulassen.
VII. Der Vorstand
Art. 23 Der Vorstand
des VBS besteht aus
zwei Beisitzern Der Vorstand ist bei vier
anwesenden Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Tritt bei
Abstimmungen innerhalb des Vorstandes Stimmengleichheit ein,
so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters, falls er Versammlungsleiter ist.
Art. 24 Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter
oder der Schatzmeister vertreten des VBS nach innen und nach
außen. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Art. 25 Der Vorstand wird von der
Hauptversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer
mindestens zwei Jahre lang dem VBS angehört.
Art. 26 Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen.
Zu den Vorstandssitzungen hat der Vorsitzende alle
Vorstandsmitglieder einzuladen. Der Gesamtvorstand ist
berechtigt, Sofortmaßnahmen zu treffen, wenn es das
Ansehen oder den Bestand des Vereins erfordert. Die durch die
Entscheidungen des Vorstands Betroffenen haben das Recht der
Beschwerde innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung einer
schriftlichen Begründung der Maßnahmen des
Vorstandes. Beschwerde- Instanz ist die Mitgliederversammlung.
Art. 27 Der Schatzmeister ist der verantwortliche
Leiter des Kassenwesens und verwaltet das Gesamtvermögen
des Vereins. Der Schatzmeister ist den Bestimmungen der
Satzungen sowie an die Beschlüsse der Hauptversammlung
sowie des Vorstandes gebunden.
Art. 28 Zur Überprüfung der
Kassenführung sowie der Vermögensverwaltung hat die
Hauptversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Die
Kassenprüfer können beliebig oft wiedergewählt
werden - allerdings nie mehr als zweimal hintereinander.
Kassenprüfer können nicht Mitglied des Vorstandes
sein.
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 29 Die Mitglieder des Vorstandes, der Organe
und der Ausschüsse im VBS müssen ehrenamtlich tätig
sein.
Art. 30 Das Geschäftsjahr läuft vom 1.
Januar bis zum 31. Dezember
Art. 31 Satzungsänderungen können nur
von der Hauptversammlung erfolgen. Sie bedürfen einer
Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Art. 32 Die Auflösung des VBS kann nur durch
Beschluss der Hauptversammlung erfolgen. Sie muss mit
Dreiviertelmehrheit der Stimmen aller - auch der
nichterschienenen - Mitglieder beschlossen werden. Der Antrag
auf Auflösung des Vereins kann nicht als
Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
Art. 33 Bei Auflösung des VBS fällt
sein Vermögen einer vom Vorstand zu benennenden
gemeinnützigen Stiftung oder Organisation zu.
Bremen,
den 5. Januar 1963 Gezeichnet mit sieben Unterschriften
Erstmals geändert auf der Jahreshauptversammlung des
VBS am 19. März 1990. In vorliegender Fassung
geändert auf der Jahreshauptversammlung des VBS am 18.
März 2006
Die Satzung und die neue Mitgliederordnung des Verbandes
Deutscher Sportjournalisten sind auf unserer Homepage unter dem
Link "Dachverband" zu finden !!!
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